1 Grundlegendes
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Veranstalter | Gast | Kunden, nachfolgend Veranstalter genannt, und der Proprius GmbH als Betreiberin der Bar | Event Location | Restaurant, im Folgenden als Amboss Rampe bezeichnet. Der Einfachheit halber wird in diesen AGB – egal in Bezug auf welche Leistung – immer von Vertrag gesprochen. Es gelten ausschliesslich die bei Vertragsschluss gültigen Geschäftsbedingungen der Amboss Rampe. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen AGB- Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2 Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Zürich (ZH) Gerichtsstand, sofern kein anderer gesetzlich zwingender Gerichtsstand besteht. Es kommt auf allen Vertrags-, Reserverations-, allfälligen Zusatzvereinbarungen und allgemeinen Bedingungen, ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Amboss Rampe.
3 Preise / Zahlungspflicht
Die genannten Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und schliessen, wenn nicht anders vermerkt, die gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein. Eine Erhöhung gesetzlicher Abgaben nach Vertragsabschluss geht zu Lasten des Veranstalters. Preisangaben in Fremdwährungen sind Richtwerte und werden zum selbst festgelegten Kurs verrechnet. Alle publizierten Preise können jederzeit ohne Mitteilung an den Veranstalter angepasst werden. Gültigkeit haben jeweils diejenigen Preise, die von der Amboss Rampe bestätigt werden. Die Schlussrechnung umfasst den vereinbarten Preis zuzüglich allfälliger Mehrbeträge, die aufgrund gesonderter Leistungen der Amboss Rampe für die Veranstaltungen und/oder die ihn begleitenden Personen entstanden sind.
4 Rücktritt durch die Amboss Rampe
Bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstag, kann die Amboss Rampe durch einseitige (schriftliche) Erklärung ohne Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten. Ferner ist die Amboss Rampe berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund durch einseitige (schriftliche) Erklärung ausserordentlich vom Vertrag zurückzutreten:
Als sachlich gerechtfertigte Gründe gelten beispielsweise:
- höhere Gewalt oder andere von der Amboss Rampe nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Veranstaltungen die unter irreführenden oder falschen Angaben vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Veranstalters oder des Gebrauchs- oder Aufenthalt Zweck, gebucht werden;
- der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist. Bei berechtigtem Rücktritt der Amboss Rampe erwächst dem Veranstalter kein Anspruch auf Schadenersatz und die Entschädigung bleibt grundsätzlich geschuldet.
5 Annullationsbestimmungen
Ein Rücktritt des Veranstalters von dem mit der Rampe geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Amboss Rampe. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Veranstalter vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Entscheidend für die Berechnung der zu zahlenden Annullationsgebühr ist das Eintreffen der schriftlichen Stornierung des Veranstalters bei der Amboss Rampe. Dies gilt sowohl für Briefe als auch für Fax- / E-Mail-Nachrichten. Kann eine Veranstaltung aus Gründen, welche nicht der Amboss Rampe zuzurechnen sind und für welche die Amboss Rampe nicht verantwortlich ist, nicht durchgeführt werden, so behält die Amboss Rampe den Anspruch auf (Teil-) Zahlung der vereinbarten Leistung entsprechend der Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag unter Berücksichtigung des Eingangs der schriftlichen Annullation wie folgt:
- Absage der Veranstaltung dem Termin: 50% gemäss Auftragsbestätigung/Vertrag
- Absage der Veranstaltung 30 – 15 Tage vor dem Termin: 75% gemäss Auftragsbestätigung/Vertrag
- Absage der Veranstaltung bis 14 Tage vor dem Termin: 100% gemäss Auftragsbestätigung/Vertrag
Wird eine Alternative für eine anderweitige Nutzung der Räumlichkeiten durch den Veranstalter
gefunden, so reduziert sich der oben errechnete Betrag entsprechend dem, mit der Alternative
generiertem Ertrag. Vereinbarte Sonderleistungen (z.B. Dekorationen, Unterhaltung/Künstler, Leistungen
durch Dritte usw.) die infolge der Absage gegenstandslos werden, sind in jedem Falle zu vergüten.
6 Speisen und Getränke
Sämtliche Speisen und Getränke sind ausschliesslich von der Amboss Rampe zu beziehen. In Sonderfällen (Spezialitäten, usw.) kann hierüber eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen werden. In einem solchen Fall ist die Amboss Rampe berechtigt, eine Servicegebühr bzw. ein Korkengeld (gemäss separater Aufstellung) zu verlangen.
7 Aufenthalt / Rauchen
Durch den Abschluss eines Vertrages erwirbt der Veranstalter das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume und der Einrichtungen der Amboss Rampe, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Das Rauchen ist in der Amboss Rampe nur im Fumoir gestattet.
8 Versicherung
Die Versicherung für eingebrachte Materialien obliegt in jedem Fall dem Veranstalter.
9 Haftung und Vertragsrecht
Die Amboss Rampe bedingt die Haftung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für leichte und mittlere Fahrlässigkeit weg und haftet nur bei absichtlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden. Die Amboss Rampe haftet für die eingebrachten Sachen der Gäste gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte und mittlere Fahrlässigkeit haftet die Amboss Rampe nicht. Die Amboss Rampe lehnt jede Haftung für Diebstahl und Beschädigung des durch Dritte eingebrachten Materials ab. Die Amboss Rampe haftet unter keinem Rechtstitel für Leistungen, welche es dem Veranstalter lediglich vermittelt hat. Der Veranstalter haftet gegenüber der Amboss Rampe für alle Beschädigungen und Verluste, die durch ihn, Begleiter bzw. seine Hilfspersonen oder Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden, ohne dass die Amboss Rampe dem Veranstalter ein Verschulden nachweisen muss. Hat ein Dritter für den eigentlichen Veranstalter die Buchung vorgenommen, so haftet der Dritte der Amboss Rampe gegenüber als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Der Veranstalter haftet für veranlasste Leistungen und Auslagen der Amboss Rampe an Dritte.
10 Fundsachen
Nach Ablauf einer einmonatigen Aufbewahrungsfrist werden die Sachen dem lokalen Fundbüro übergeben.
11 Weitere Bestimmungen
Wünscht der Veranstalter Leistungen, die nicht von der Amboss Rampe selbst erbracht werden, so handelt die Amboss Rampe lediglich als Vermittler. Anzeigen in Medien (wie Zeitungen, Radio, Fernsehen, Internet) mit Hinweis auf Veranstaltungen in der Amboss Rampe, mit oder ohne Verwendung des unveränderten Firmenlogos, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Amboss Rampe. Sind für eine Veranstaltung spezielle Bewilligungen notwendig, hat sich der Veranstalter so frühzeitig als möglich an die Amboss Rampe zu wenden, damit die erforderlichen Bewilligungen eingeholt und die organisatorischen Massnahmen getroffen werden können.
Ausgabe Juli 2022